Satzung Verein VAKANT
§ 1 Name & Sitz
(1) Der am 20.02.2022 gegründete Verein führt folgenden Namen: VAKANT.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Brandenstein.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, durch die Förderung regionaler und überregionaler Künstler und deren Vernetzung.
Der Vereinszweck wird erreicht durch:
– Umsetzung und Organisation des Musik- und Kunstfestival “Burningstone”
– Schaffen von Auftrittsmöglichkeiten für KünstlerInnen im theatralen, musikalischen und performativen Bereich
– Ausstellen von Werken der bildenden Künste
– Entwicklung eines Netzwerks von regionalen und überregionalen KünstlerInnen, Vereinen und Organisationen und AkteurInnen
– Förderung von NachwuchskünstlerInnen durch die aktive Einbindung in unser Netzwerk und dem niederschwelligen Bereitstellen von Auftrittsmöglichkeiten
– Förderung von gesellschaftlichen Austausch durch die Bereitstellung von unterschiedlichen Formaten
– Unterstützung von Kunstprojekten oder anderen Formaten die dem Vereinszweck entsprechen
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Juristische Personen müssen einen ständigen Vertreter ernennen.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(4) Der freiwillige Austritt ist jederzeit und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. In individueller Absprache kann eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ermöglicht werden.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
• bei grobem Verstoß gegen die Satzung und das Vereinskonzept,
• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
(7) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
(8) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 5 Kurzzeitmitgliedschaft
(1) Kurzzeitmitglieder sind natürliche Personen, die eine auf 6 Monate beschränkte Mitgliedschaft beantragen. DIe Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit dem Tag der Antragstellung und dem Eingang der Überweisung des MItgliedsbeitrages für Kurzzeitmitglieder auf dem Vereinskonto. (2) Auf Antrag kann eine Kurzzeitmitgliedschaft jederzeit in eine Mitgliedschaft nach § 3 umgewandelt werden.
(3) Eine Kurzzeitmitgliedschaft endet mit Ablauf der 6 Monate und kann nicht vorzeitig beendet werden.
(4) Eine Kurzzeitmitgliedschaft ist nur einmal im Kalenderjahr möglich.
§ 6 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck durch unregelmäßige Beiträge in Form von Geld-, Sach-, und Dienstleistungen unterstützen. Juristische Personen müssen einen ständigen Vertreter ernennen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etat Mitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind von den Mitgliedern auf das Vereinskonto zu überweisen.
(5) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei gleichberechtigte Vorsitzende, ihr/e Stellvertreter*in und die/der Kassenwart*in.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 1 Jahr gewählt und bleiben solange im Amt bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Vorzeitige Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Vorstandes durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamtes entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
(7) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ⅓ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einer/einem Versammlungsleiter*in geleitet, der/die von der Versammlung gewählt wird.
(4) Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
(7) Anträge können gestellt werden von:
a) jedem ordentlichen Mitglied
b) vom Vorstand
(8) Anträge müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit einer ⅔ Mehrheit der Anwesenden bejaht wird.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer*innen
- Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichts
- Satzungsänderungsbeschlüsse
- Mitgliedsbeiträge, Umlagen
- Bildung und Auflösung von Ausschüssen, Arbeits- und Projektgruppen
- Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
- Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes
- Entscheidung über Auflösung des Vereins
§ 11 Stimme und Wahlrecht
(1) Ordentlichen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede-, und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen zu.
(2) Ordentlichen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
§ 12 Kassenprüfer*in
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer*innen haben die Kassen bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Vergütungs- und Aufwendungsersatz
(1) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S.2 BGB beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
(2) Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen.
(3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Näheres regelt der Vorstand in einer Finanzordnung.
§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Der Verein kann mit einer 2⁄3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
(2) Sollte der Verein aufgelöst werden, fällt das Vermögen des Vereins an “Festival für Freunde e.V.".
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins VAKANT beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen am: 20.02.2024